Nach § 15 Waffengesetz (WaffG) wurde dem Bundesverwaltungsamt (BVA) die Aufgabe der Anerkennung der Schießsportverbände übertragen. Nach § 15a Absatz 2, 3 WaffG genehmigt das Bundesverwaltungsamt darüber hinaus auf Antrag die Teile der Sportordnungen der Schießsportverbände, soweit diese für die Ausführung des Waffengesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Da Änderungen der Regelwerke gemäß § 15a Absatz 2, 3 WaffG ebenfalls genehmigungspflichtig sind, finden sich alle genehmigten Sportordnungen aller deutschen Schießsportverbände in der jeweils letzten Fassung auf den Seiten des BVA.
Hier geht es zu den genehmigten Sportordnungen auf den Seiten des BVA…